Kurzzeitpflege
Neben der vollstationären Versorgung bieten wir auch die (eingestreute) Kurzzeitpflege an (§ 42 SGB XI).
Ist die häusliche Versorgung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 - 5 für einen bestimmten Zeitraum aufgrund einer akuten Erkrankung bzw. bei Verhinderung der pflegenden Angehörigen (Verhinderungspflege § 39 SGB XI) nicht ausreichend oder noch nicht ausreichend nach einem Krankenhausaufenthalt, dann können Sie dieses Angebot in Anspruch nehmen. Die Kurzzeitpflege kann für einen Zeitraum bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr beansprucht werden.
Die Versorgung entspricht dem Angebot der vollstationären Pflege.